AGB für das Vertragsangebot

AGB für das Vertragsangebot

Lieferung und Verkauf eigener Maschinen

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von gebrauchten Maschinen (Kaufgegenstand  genannt)

§ 1

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 2

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und mit fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf AGB wird hiermit widersprochen.

   § 3

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager ausschließlich Verladung     im Lager und ausschließlich Verpackung. Zu Preisen kommt die MWSt. in der jeweiligen      gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten:

1/3 bei Bestellung

2/3 vor Lieferung, sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, daß die Maschine versandbereit ist.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

§ 4

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor               Eingang der vereinbarten Zahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk         verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb  des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich für die   Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten    Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie bereits während des  eines bestehenden Verzugs entstehen.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

 

Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 5

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.

 

§ 6

Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

§ 7

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Abnprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, seinen  Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der nicht bekannt ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Vertragsangebot und den Verkauf betreffend fremder Maschinen Präampel

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von Maschinen (Kaufgegenstand genannt) durch Vermittlung einer Industrievertretung (Vermittler genannt) im Namen und für Rechnung eines Dritten als Verkäufer.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermittlers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen.

 

§ 1

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich soweit wir         sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-  und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und nicht als zugesicherte    Eigenschaften zu betrachten, es sei denn, daß eine ausdrückliche schriftliche    Zusicherung gegeben wurde.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden      und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer durch den Vermittler die Annahme    der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die       Lieferung ausgeführt ist.

Der Vermittler ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit; er kann also die Maschine zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.

 

§ 2

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Der  Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzügl.   Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes.

2. Der Kaufpreis ist zahlbar 1/3 beim Bestellung und 2/3 vor Lieferung des                               Kaufgegenstandes.

3. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.

 

§ 3

1. Im Falle des Vertragsabschlusses hat der Vermittler Anspruch auf eine Vergütung in  Höhe von 20 % des Maschinenpreises.

2. Hat der Auftraggeber mit dem Verkäufer/Interessenten einen Vertrag innerhalb eines              Zeitraums von 6 Monaten abgeschlossen, so hat der Vermittler den Anspruch auf die            Vergütung, ohne daß es des Nachweises des Erfolgs seiner Vermittlungstätigkeit bedarf.

3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision auch dann, wenn nach                    Beendigung des Auftrags ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der                   nachweislich durch den Vermittler oder den Auftraggeber von dem vereinbarten Verkauf   der Maschine erfahren hat.

Falls dem  Auftraggeber ein ihm durch den Vermittler nachgewiesenes Angebot bereits bekannt ist, muß er dies dem Vermittler unverzüglich mitteilen, widrigenfalls kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht berufen.

 

§ 4

Der Kauf gebrauchter Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluß jeder Gewährleistung.

 

 

§ 5

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, Zahlungsort ist              Darmstadt-Wixhausen.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Darmstadt oder nach unserer Wahl      sein allgemeiner Gerichtsstand.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort  aus den Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt   der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 6

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

 

 


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